Rottaler Reit- und Fahrverein e.V. Rotthalmünster
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Rottaler Reit- und Fahrverein e.V. Rotthalmünster
Reitanlagen- und Stallordnung

I. Allgemeines

  1. Bei gegenseitiger Rücksichtnahme, Hilfsbereitschaft Freundlichkeit und Sauberkeit sowie ein bisschen bei der Sache mitdenken bedürfte es keiner Ordnung. Da wir davon ausgehen, dass dem so ist, wird diese Ordnung nur auf das Notwendigste beschränkt. Wenn manches nicht so klappt, müssen wir uns vorbehalten, die Reitanlagen- und Stallordnung zu erweitern. Mit erscheinen einer neueren Reitanlagen- und Stallordnung tritt automatisch die neue verbindlich in Kraft und setzt die ältere Reitanlagen- und Stallordnung außer Kraft.
  2. Auf dem Gelände der Reitanlage gilt die STVO.

    Generell ist nur mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren.

  3. Unbefugten ist das Betreten der Ställe, Sattelkammern, Heuboden und Nebenräume nicht gestattet.
  4. Das Rauchen in den Ställen ist verboten.
  5. Wer trotz Verwarnung gegen die Reitanlagen- und Stallordnung verstößt, kann von der Benutzung der Anlage ausgeschlossen werden.
  6. Der Rottaler Reit- und Fahrverein e.V. haftet nicht für Unfälle, Verluste oder Schäden irgend-welcher Art, die insbesondere durch Privatpferde, Diebstahl, Feuer und andere Ereignisse gegenüber Personen, Pferden oder anvertrautem Gut verursacht werden oder sonst wie an privatem Eigentum der Einsteller, Mitglieder und Besucher entstehen.
  7. In den Stallgassen auf den Putzplätzen, Wegen, Plätzen und Straßen auf dem Gelände ist von den Reitern für Ordnung zu sorgen, d.h. Pferdeäpfel usw. sind unverzüglich, spätestens nach dem Reiten, aufzufegen und zu entsorgen. Medikamente, Fliegenspray, Öle usw. sind kindersicher wegzustellen und gehören nicht vor die Boxen.
  8. Das Füttern von Pferden ist Nichtberechtigten untersagt. !! Gefahr von Kolik, Hufrehe etc. !!
  9. Für die Benutzung von Weiden gilt, dass nur die vom Rottaler Reit- und Fahrverein e.V. freigegebenen Weiden benutzt werden dürfen.

    Die Anlage darf nur von Vereinsmitgliedern genutzt werden. Nichtmitglieder können die Anlage nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen Entgelt kurzfristig zum kennen lernen benutzen.

II. Einstellpferde

  1. Der Rottaler Reit- und Fahrverein e.V. vermietet an Mitglieder Boxen für die Unterstellung von Pferden einschließlich Fütterung, entmisten und Einstreu. Für die Einstellung ist ein besonderer Pferdeeinstellvertrag abzuschließen. Diese Reitanlagen- und Stallordnung ist in ihrer jeweils gültigen Fassung wesentlicher Bestandteil des Einstellvertrages.
  2. Treten im Stall Seuchen oder ansteckende Krankheiten auf, so ist der Rottaler Reit- und Fahrverein e.V. berechtigt, nach anhören von mindestens zwei Tierärzten, alle zum Schutz der Pferde erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Widersetzen sich Pferdebesitzer dieser Anordnung, so kann der Rottaler Reit- und Fahrverein e.V. die sofortige Entfernung der Pferde verlangen.
  3. Nur wenn gewährleistet ist, dass alle Pferde gleichzeitig und mit dem gleichen Mittel entwurmt werden ist auch gewährleistet, dass bei Anlage- und Weidebetrieb eine effektive Wurmbekämpfung stattfindet. Zum Schutze der Pferde nimmt der Verein die Entwurmung der eingestellten Pferde vor und belastet die Einsteller mit den Kosten. Neueinsteller haben die Entwurmung glaubhaft nachzuweisen oder bis zwei Wochen nach Entwurmung Weideverbot.

III. Reitordnung

  1. Gegenseitige Rücksichtnahme reduziert die Reitordnung.
  2. Die Reitanlage steht grundsätzlich zur Verfügung. Machen besondere Veranstaltungen oder Arbeiten es erforderlich, die Reitanlage oder Teile davon für den Reitbetrieb zu sperren oder einzuschränken, so wird das durch Aushang bekannt gegeben.
  3. Sind mehr als 3 Pferde in der Halle oder im Viereck, kann dort nicht mehr longiert werden.
  4. Das frei laufen lassen von Pferden in Halle, Viereck oder Springplatz ist zum Schutzes des Bodens und der nachfolgenden Reiter untersagt. Nur in Ausnahmefällen, wenn keine Reiter da sind, kann dies unter Beaufsichtigung erfolgen. Es muss dann gesichert dafür gesorgt werden, dass keine Löcher Suhlen o.ä. im Boden zurückbleiben.
  5. Die Benutzung von Hindernissen steht allen Reitern frei. Sie sind nach Benutzung auf ihre Plätze zurück zu stellen, bzw. wenn ein Parcours aufgebaut ist, ist dieser nach Benutzung wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Für Schäden an den Hindernissen kommt der betreffende Reiter oder Pferdebesitzer selbst auf. Schäden sind sofort zu melden.
  6. Dass nach dem Reiten auf Wegen, in Halle, Viereck oder Springplatz abgemistet wird, ist selbstverständlich.
  7. Beim Schulbetrieb ist das Tragen einer zugelassenen Reitkappe Pflicht.

Rotthalmünster, den 01. Januar 2006
Die Vorstandschaft