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Reitanlagen- und Stallordnung
I. Allgemeines
- Bei gegenseitiger Rücksichtnahme, Hilfsbereitschaft
Freundlichkeit und Sauberkeit sowie ein bisschen bei
der Sache mitdenken bedürfte es keiner Ordnung. Da wir davon
ausgehen, dass dem so ist, wird diese Ordnung nur auf das Notwendigste
beschränkt. Wenn manches nicht so klappt, müssen wir
uns vorbehalten, die Reitanlagen- und Stallordnung zu erweitern.
Mit erscheinen einer neueren Reitanlagen- und Stallordnung tritt
automatisch die neue verbindlich in Kraft und setzt die ältere
Reitanlagen- und Stallordnung außer Kraft.
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Auf dem Gelände der Reitanlage gilt die
STVO.
Generell ist nur mit Schrittgeschwindigkeit
zu fahren.
- Unbefugten ist das Betreten der Ställe, Sattelkammern,
Heuboden und Nebenräume nicht gestattet.
- Das Rauchen in den Ställen ist verboten.
- Wer trotz Verwarnung gegen die Reitanlagen- und Stallordnung
verstößt, kann von der Benutzung der Anlage ausgeschlossen
werden.
- Der Rottaler Reit- und Fahrverein e.V. haftet nicht für
Unfälle, Verluste oder Schäden irgend-welcher Art, die
insbesondere durch Privatpferde, Diebstahl, Feuer und andere Ereignisse
gegenüber Personen, Pferden oder anvertrautem Gut verursacht
werden oder sonst wie an privatem Eigentum der Einsteller, Mitglieder
und Besucher entstehen.
- In den Stallgassen auf den Putzplätzen, Wegen, Plätzen
und Straßen auf dem Gelände ist von den Reitern für
Ordnung zu sorgen, d.h. Pferdeäpfel usw. sind unverzüglich,
spätestens nach dem Reiten, aufzufegen und zu entsorgen.
Medikamente, Fliegenspray, Öle usw. sind kindersicher wegzustellen
und gehören nicht vor die Boxen.
- Das Füttern von Pferden ist Nichtberechtigten untersagt.
!! Gefahr von Kolik, Hufrehe etc. !!
- Für die Benutzung von Weiden gilt, dass nur die vom Rottaler
Reit- und Fahrverein e.V. freigegebenen Weiden benutzt werden
dürfen.
Die Anlage darf nur von Vereinsmitgliedern genutzt
werden. Nichtmitglieder können die Anlage nur nach vorheriger
Vereinbarung und gegen Entgelt kurzfristig zum kennen lernen benutzen.
II. Einstellpferde
- Der Rottaler Reit- und Fahrverein e.V. vermietet an Mitglieder
Boxen für die Unterstellung von Pferden einschließlich
Fütterung, entmisten und Einstreu. Für die Einstellung
ist ein besonderer Pferdeeinstellvertrag abzuschließen.
Diese Reitanlagen- und Stallordnung ist in ihrer jeweils gültigen
Fassung wesentlicher Bestandteil des Einstellvertrages.
- Treten im Stall Seuchen oder ansteckende Krankheiten auf, so
ist der Rottaler Reit- und Fahrverein e.V. berechtigt, nach anhören
von mindestens zwei Tierärzten, alle zum Schutz der Pferde
erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Widersetzen sich Pferdebesitzer
dieser Anordnung, so kann der Rottaler Reit- und Fahrverein e.V.
die sofortige Entfernung der Pferde verlangen.
- Nur wenn gewährleistet ist, dass alle Pferde gleichzeitig und
mit dem gleichen Mittel entwurmt werden ist auch gewährleistet,
dass bei Anlage- und Weidebetrieb eine effektive Wurmbekämpfung
stattfindet. Zum Schutze der Pferde nimmt der Verein die Entwurmung
der eingestellten Pferde vor und belastet die Einsteller mit den
Kosten. Neueinsteller haben die Entwurmung glaubhaft nachzuweisen
oder bis zwei Wochen nach Entwurmung Weideverbot.
III. Reitordnung
- Gegenseitige Rücksichtnahme reduziert
die Reitordnung.
- Die Reitanlage steht grundsätzlich zur Verfügung.
Machen besondere Veranstaltungen oder Arbeiten es erforderlich,
die Reitanlage oder Teile davon für den Reitbetrieb zu sperren
oder einzuschränken, so wird das durch Aushang bekannt gegeben.
- Sind mehr als 3 Pferde in der Halle oder im Viereck, kann dort
nicht mehr longiert werden.
- Das frei laufen lassen von Pferden in Halle, Viereck oder Springplatz
ist zum Schutzes des Bodens und der nachfolgenden Reiter untersagt.
Nur in Ausnahmefällen, wenn keine Reiter da sind, kann dies unter
Beaufsichtigung erfolgen. Es muss dann gesichert dafür gesorgt
werden, dass keine Löcher Suhlen o.ä. im Boden zurückbleiben.
- Die Benutzung von Hindernissen steht allen Reitern frei. Sie
sind nach Benutzung auf ihre Plätze zurück zu stellen,
bzw. wenn ein Parcours aufgebaut ist, ist dieser nach Benutzung
wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Für
Schäden an den Hindernissen kommt der betreffende Reiter
oder Pferdebesitzer selbst auf. Schäden sind sofort zu melden.
- Dass nach dem Reiten auf Wegen, in Halle, Viereck oder Springplatz
abgemistet wird, ist selbstverständlich.
- Beim Schulbetrieb ist das Tragen einer zugelassenen Reitkappe
Pflicht.
Rotthalmünster, den 01. Januar 2006
Die Vorstandschaft
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