Satzung
des
Rottaler Reit- und Fahrverein e.V.
Sitz Rotthalmünster
§ 1
Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Der Rottaler Reit- und Fahrverein e.V. mit dem Sitz in 94094 Rotthalmünster
ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Passau eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des BLSV, Mitglied des Regionalverbandes
der Reit- und Fahrvereine Ndb/Obpf. und der Deutschen Reiterlichen
Vereinigung e.V. (FN).
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Der RV bezweckt:
1.1 die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung
aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege
durch Reiten, Fahren und Voltigieren;
1.2 die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;
1.3 ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des
Freizeit-, Breiten und Leistungssports aller Disziplinen;
1.4 Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen
Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports
und Tierschutzes;
1.5 die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden
und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisverband;
1.6 die Förderung des Reitens in der freien Landschaft
zur Erholung im Rahmen des Freizeit- Breitensports und die Unterstützung
aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung
von Schäden;
1.7 die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen
zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung
im Gemeindegebiet.
2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein
selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er
enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins erhalten.
5. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
des Vereins nicht mehr als ihre einbezahlten Kapitalanteile und
den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
6. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigen.
7. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins, soweit
es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen
Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt,
nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vergl.
§ 12).
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische
Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird
durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben.
Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des
Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der
schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die
bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine
Erklärung über die Stammmitgliedschaft in Sinne der LPO
hinzufügen. Änderungen in der Stammmitgliedschaft sind
dem Verein unverzüglich mitzuteilen:
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann
die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.
2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung
seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell
oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom
Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen
Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit
wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder
den Satzungen und Ordnungen des BLSV, des Regionalverbandes, des
Landesverbandes und der FN. Die Mitglieder unterwerfen sich insbesondere
der LPO und ihren Durch führungsbestimmungen.
§ 3 a
Pflichten der Mitglieder
LPO und Verstöße gegen den Tierschutz
1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde
verpflichtet, stets - auch außerhalb von Turnieren - die Grundsätze
des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
1.1 die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen
zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen
1.2 den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen
1.3 die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren,
d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen,
zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
2. Die Mitglieder unterwerfen sich der Leistungsprüfungsordnung
(LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschl. ihrer
Rechtsordnung, Verstöße gegen die dort aufgeführten
Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO
mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter
und/oder Pferd geahndet werden.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres,
wenn das Mitglied bis zum 15. November des Jahres schrift lich kündigt.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
es
- gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse
verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft
gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen
Verhaltens schuldig macht;
- seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs
Monate nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene
Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftliche
Beschwerde anfechten, über die eine Mitgliederversammlung entscheidet.
Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 5
Geschäftsjahr und Beiträge
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
3. Beiträge sind im voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung
keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungs weise von Aufnahmegeldern
und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.
§ 6
Organe
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der erweiterte Vorstand
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Im ersten Halbjahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von
mindestens einem Drittel der der Mitglieder unter Angabe der Gründe
beantragt wird.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem
Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe
der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und
dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der Anwesenden beschlussfähig.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche
vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Später gestellte Anträge auf Satzungsänderungen werden
nicht, andere Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung
dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder
beschließt.
5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung
nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel
der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält
keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten
mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied
mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
7. Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht
8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen,
die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen
verzeichnen muß. Sie ist vom Vorsitzenden und Schriftführer
zu unterschreiben.
§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
- die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes (bis
zu 5 Personen)
- die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern
- die Jahresrechnung
- die Entlastung des Vorstandes
- die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen
- die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
- die Anträge nach §§ 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs.
3 und § 7 Abs. 4 dieser Satzung.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über
die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von
drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
§ 9
Vorstand
1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
2. Dem Vorstand gehören an
- der Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Schriftführer
- der Schatzmeister
- der Jugendwart (gem. Jugendordnung)
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und
der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungs berechtigt.
Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur
im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet
ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist
von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl
durchzuführen. Scheidet der 1. oder 2. Vorsitzende aus, so
ist dieser bis zur nächsten Mitgliederversammlung aus den Reihen
der Vorstandschaft zu ergänzen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse
verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied
zu unterzeichnen.
§ 10
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand entscheidet über
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung
ihrer Beschlüsse
- die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit
die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung
vorbehalten ist
- die Führung der laufenden Geschäfte
- Berufung von Personen mit einem bestimmten Aufgabenbereich
in den erweiterten Vorstand.
§ 11
Erweiterter Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung (bis
zu 5 Personen) auf die Dauer von drei Jahren gewählt, Wiederwahl
möglich.
2. Des Weiteren werden Personen, denen diverse Aufgaben zugeordnet
sind (z.B. Übungsleiter, Pferdepfleger) vom Vorstand in den
erweiterten Vorstand berufen. Dies können auch Jugendliche
unter 18 Jahre sein, die jedoch erst mit Erreichung des 18. Lebensjahres
das Stimmrecht ausüben können.
3. Beschlüsse können nur gemeinsam mit dem Vorstand gem.
§ 9 Abs. 5 gefasst werden.
§ 12
Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen,
zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen
des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder
und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen
übersteigt, an den Landesverband, der es unmittelbar und ausschließlich
zur Förderung der in § 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten
Aufgaben zu verwenden hat
Rotthalmünster, den 28.05.2003
Genehmigt in der Jahreshauptversammlung vom 28.05.2003
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